Fragen und Antworten

Unsere Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen finden Sie hier.

Wie wird eine Unterstiftung oder die Rendite für Gemeinnützigkeit® gegründet?

Die Gründung findet mittels eines Donationsvertrags oder eines Nutzniessungsvertrags zwischen dem Donator bzw. Nutzniessungsgeber und der Rütli-Stiftung statt. In diesem Vertrag wird die gewünschte Zweckbestimmung festgehalten. Das eingebrachte Vermögen wird in der Bilanz der Rütli-Stiftung getrennt von den anderen Verträgen geführt.

Wie wird eine eigene Stiftung gegründet?

Hierzu die wichtigsten Punkte:
1) Festlegung von Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement mit Angaben zu Zweck, Vermögen und Stiftungsrat.
2) Wahl von Stiftungssitz und Aufsichtsbehörde.
3) Freiwillige Vorprüfung von Urkunde und Reglement durch Aufsichts- und Steuerbehörde.
4) Notarielle Beglaubigung.
5) Beantragung Übernahme Stiftungsaufsicht.
6) Beantragung Steuerbefreiung bei Steuerbehörden.
Quelle: Swiss Foundation, Anstiften zum Stiften

Wie wird das Vermögen angelegt? Und wer verwaltet es?

Grundsätzlich empfehlen wir, die Mittel, welche über die nächsten zwei bis drei Jahre für Projekte gespendet werden, als Liquidität zu halten. Für das restliche Stiftungsvermögen wird in Zusammenarbeit mit dem Donator eine Anlagestrategie festgelegt. Diese soll der Risikofähigkeit und der Risikobereitschaft entsprechen. Das jeweilige Vermögen in der Unterstiftung oder in der Rendite für Gemeinnützigkeit® wird durch die Privatbank Reichmuth & Co oder nach Wunsch bei einer anderen Schweizer Bank verwaltet.

Was sind die Vorteile einer Unterstiftung gegenüber einer eigenen Stiftung?

Eine Unterstiftung kann bereits mit einem kleineren Vermögen sehr kostengünstig eröffnet werden. Unter der Rütli-Stiftung erhält man von Beginn an die Steuerbefreiung. Der administrative Aufwand wird durch die Rütli-Stiftung geregelt. Die Spenden können nach Wunsch anonym oder mit Namensnennung getätigt werden.

Was sind die Vorteile der Rendite für Gemeinnützigkeit®?

Bei der Rendite für Gemeinnützigkeit® wird der Mehrwert (Ertrag und Kapitalgewinn) des eingebrachten Vermögensteils einem gemeinnützigen Zweck gespendet, jedoch noch nicht das Vermögen selbst. Im Gegensatz zu Zuwendungen per Todes wegen (Legate usw.) kann die Wirkung der Spende miterlebt werden. Nach einer Mindestdauer von drei Jahren kann durch Kündigung das Kapital, maximal der eingelegte Nominalbetrag, wieder ins Privatvermögen fliessen.

An wen darf ich Spenden ausrichten? Und wie löse ich sie aus?

Spenden müssen zugunsten gemeinnütziger Organisationen getätigt werden. Das heisst, Spenden dienen dem Gemeinwohl. Die Höhe der Spende und deren Zeitpunkt geben die Donatoren oder Nutzniessungsgeber mit einem Auftrag an den Stiftungsrat der Rütli-Stiftung frei.

Wie und wann kann ich das Kapital in der Rendite für Gemeinnützigkeit® kündigen?

Nach einer Mindestlaufzeit von drei Jahren kann der Nutzniessungsvertrag auf Jahresende unter Einhaltung von einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Bei Kündigung des Vertrages fliesst das Nutzniessungskapital, maximal der eingelegte Nominalbetrag, wieder ins Privatvermögen.

Was passiert mit dem Vermögen in der Unterstiftung nach Ableben des Donators?

Der Stiftungsrat handelt nach Ableben der Donatoren nach deren Willen, das heisst, es werden die gewählten Destinatäre weiter unterstützt, bis das Kapital erschöpft ist.

Was geschieht mit dem Vermögen in der Rendite für Gemeinnützigkeit® nach Ableben des Nutzniessungsgebers?

Bei Ableben des Nutzniessungsgebers wird nach Testament beziehungsweise nach Gesetz vorgegangen.

Kann ich das Vermögen in der Rendite für Gemeinnützigkeit® in eine Unterstiftung einbringen?

Geschieht dies zu Lebenszeit, so kann dies durch eine Schenkung erfolgen. Soll dies per Todes wegen geschehen, so muss dies im Testament festgehalten sein. In beiden Fällen ist der gesetzliche Pflichtteil zu beachten.

Muss ich in der Unterstiftung, der Rendite für Gemeinnützigkeit® oder der eigenen Stiftung Steuern zahlen?

Unterstiftungen und die Rendite für Gemeinnützigkeit® unter dem Dach der Rütli-Stiftung sind von Einkommens- und Vermögenssteuern befreit. Ist die eigene Stiftung steuerbefreit, so gilt dies ebenfalls.